Arglist beim Hausverkauf

  • Beitrags-Kategorie:Immobilien

GRP Rainer LLP
Dem Verkäufer eines Hauses, der einen bestehenden Mangel nicht vollständig und korrekt beschreibt, hilft unter Umständen kein Gewährleistungsausschluss: Bei Arglist haftet er auf trotzdem.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 15.01.2013, Az.: 4 U 874/12) entschied kürzlich zugunsten des Käufers eines Hauses mit Marderbefall im Dach. Die Verkäufer hatten beim Kauf erklärt, dass ihnen kein versteckter Mangel des Hauses bekannt sei. Dennoch entdeckte der Käufer einige Monate…

Quelle: vollständigen Beitrag anzeigen