BGH: Wohnungseigentümer haben kein Anrecht auf Zusendung von Fotokkopien

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Kein grundsätzliches Anrecht auf Verwalterkopien für Wohnungseigentümer
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben ist.
Ein Wohnungseigentümer hatte binnen 5 Jahren in fast 100 Schreiben um Auskünfte zu Fragen der Verwaltung ersucht – und auch erhalten, ebenso wie, teilweise gegen Kostenerstattung, einzelne Unterlagen in Kopie. Beiu den Eigentümerversammlungen hingegen war er nie anwesend.

Als er dann wiederum die Ãœbersendung von Ablichtungen näher bezeichneter Verwaltungsunterlagen, hilfsweise gegen Kostenerstattung, sowie Auskunft zur Jahresabrechnung, zum Wirtschaftsplan und zu weiteren Verwaltungsangelegenheiten begehrte, wurde es der Hausverwaltung zu…

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