Möglichen Schadensersatzansprüchen droht die Verjährung

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GRP Rainer LLP
Schadensersatzansprüche könnten zum Jahresende verjähren. Für Gläubiger hat das weitreichende Folgen. Verjährte Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar, sodass Schuldner die Zahlung verweigern könnten.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Gläubiger Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der 31. Dezember, der das Ende eines Jahres…

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