Besteuerung von Kost und Logis bei Seminaren

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Grundsätzlich werden gemeinnützige und kirchliche Körperschaften einer Umsatzsteuer von sieben Prozent unterworfen. Das sieht bei der Veranstaltung eines umsatzsteuerfreies Seminars jedoch schon wieder anders aus. Grund hierfür ist die mögliche Beherbergung oder Verköstigung der Seminarteilnehmer. Es kann dazu führen, dass gemeinnützige Seminaranbieter für ein angebotenes Seminar drei gesonderte Steuerregelungen beachten müssen. Das ergeht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8. März 2012 V R 14/11. Die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum informiert über die unübersichtliche Steuerlage und zeigt ihre Hintergründe. Verwirrung in den Steuersätzen Gemeinnützige Veranstalter von Seminaren waren bisher in der Regel der Ansicht, dass es genüge den …

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