Kosten für Burn-out-Therapie nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen

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Burn-out ist eine immer häufiger diagnostizierte Erkrankung. Dennoch ist sie nicht als Berufskrankheit anerkannt. Eine Berufskrankheit muss durch den Beruf verursacht sein und gilt beispielsweise für Lärmschwerhörigkeit oder Hautkrankheiten. Burn-out ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV v. 31.10.1997, zuletzt geändert am 11.06.2009) nicht enthalten. Das Finanzgericht München hat die Kosten für die Behandlung aus diesem Grund nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München informiert über das Urteil. Finanzgericht zieht mehrere Faktoren in Betracht Eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie Burn-out kann zwar durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst werden, dies muss aber nicht die alleinige oder …

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