Schwerpunkt bei Mischnutzung von Mieträumen

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 21.06.2012 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Az.: 8 U 451/11-122), dass Räume, die sowohl zu gewerblichen Zwecken als auch zu Wohnzwecken genutzt werden, dann schwerpunktmäßig als gewerblich genutzte Räume gelten sollen, wenn der Mieter mit der Ausübung des Geschäftes seines Lebensunterhalt verdient. Die Beurteilung über die Anwendung der Vorschriften über Wohnraummiete oder Gewerberaummiete hänge von der Einordnung des Mietverhältnisses und dessen Schwerpunkt ab. Für die Beurteilung komme es auf den sich aus dem Willen der Parteien ergebenden …

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