Strafbefreiende Selbstanzeige – Wann und wie ist die Flucht nach vorne möglich?

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Die wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) bietet Steuerpflichtigen, welche den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder den der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 (1) AO) verwirklicht haben, die Chance straf- oder bußgeldfrei auszugehen. Die wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) bietet Steuerpflichtigen, welche den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder den der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 (1) AO) verwirklicht haben, die Chance straf- oder bußgeldfrei auszugehen. Damit stellt die Selbstanzeige eine im deutschen Steuerrecht einmalige Möglichkeit dar ohne strafrechtliche Konsequenzen unrichtige bzw. unvollständige Angaben gegenüber dem Fiskus zu korrigieren und die Steuern nachzuentrichten. Die Chance der strafbefreienden Selbstanzeige sollte im …

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