Nach einem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden sind Behörden auch an einen versehentlich verschickten Bescheid gebunden, wenn der Empfänger den Irrtum nicht erkennen konnte (Az.: S 9 R 163/09). Im konkreten Fall hatte ein Mann die Kosten für eine Rehabilitation für Suchtkranke in Höhe von 13.000 Euro vorgestreckt. Als die Behandlung abgeschlossen war, wurde er von […]
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